Vorzugspolitik

Einkommenssteuer 

Die Unternehmen mit Auslandskapital entrichten die Einkommenssteuer in Übereinstimmung mit dem Einkommenssteuergesetz der Volksrepublik China für Unternehmen mit Auslandskapital. Die produktiven Unternehmen mit Auslandskapital in der Entwicklungszone Beijing zahlen nur 15% der Einkommenssteuer.

Die produktiven Unternehmen mit Auslandskapital, deren Bewirtschaftungsfrist mehr als 10 Jahre betragen wird, werden für die ersten zwei Jahren nach dem Jahr, in dem sie mit Gewinn arbeiten, von der Einkommenssteuer befreit und zahlen im dritten Jahr nur 50% der Einkommenssteuer. Davon werden denjenigen Unternehmen mit fortschrittlichen Technologien nach Genehmigung eines Antrags durch die Finanzbehörden die bereits entrichtete Einkommenssteuersummen zurückerstattet. Die Unternehmen mit fortschrittlichen Technologien zahlen für weitere drei Jahre nur 10% der Einkommenssteuer nach Ablauf der festgelegten Frist für die Ermäßigung bzw. die Befreiung von der Einkommenssteuer. Die Exportunternehmen mit Auslandskapital, deren Jahresexportproduktionswert 70% oder mehr als des Wertes ihrer Jahresproduktion ausmacht, zahlen nur 10% der Einkommenssteuer nach Ablauf der festgelegten Frist für die Ermäßigung bzw. die Befreiung von der Einkommenssteuer.

Die produktiven Unternehmen mit Auslandskapital in der Entwicklungszone Beijing werden für die ersten fünf Jahre nach dem Jahr, in dem sie mit Gewinn arbeiten, von der lokalen Einkommenssteuer befreit und zahlen in den nächsten fünf Jahren 50% der lokalen Einkommenssteuer. Die High-Tech-Unternehmen werden von der lokalen Einkommenssteuer befreit.