Vorzugspolitik

Steuerpolitik 

1. Einkommenssteuer

Die Einkommenssteuer wird von den zentralen und den lokalen Steuerbehörden jeweils erhoben. Im Allgemeinen erheben die zentralen Behörden 30% und die lokalen Behörden 3% der Einkommenssteuer. Den Unternehmen mit Auslandskapital, die den folgdenen Bedingungen entsprechen, können steuerliche Begünstigungen eingeräumt werden:

A. Die Unternehmen mit Auslandskapital im High-Tech-Industriepark Shenzhen zahlen nur 15% der Einkommenssteuer und werden von der lokalen Einkommenssteuer befreit.

B. Die Unternehmen mit Auslandskapital, die für eine Bewirtschaftungsfrist von mehr als 15 Jahren in den Bereichen Häfen, Kais, Flughäfen, Landstraßen, Eisenbahnlinien, Kraftwerken und anderen Infrastrukturbestandteilen geplant sind, werden für die ersten fünf Jahre nach dem Jahr, in dem sie mit Gewinn arbeiten, von der Einkommenssteuer befreit und zahlen in den nächsten fünf Jahren nur 50% der Einkommenssteuer.

C. Die produktiven Unternehmen mit Auslandskapital werden für die ersten zwei Jahre nach dem Jahr, in dem sie mit Gewinn arbeiten, von der Einkommenssteuer befreit und zahlen im dritten Jahr nur 50% der Einkommenssteuer; diejenigen, deren Jahresexportproduktionswert 70% oder mehr als des Wertes ihrer Jahresproduktion ausmacht, zahlen nur 10% der Einkommenssteuer nach Ablauf der festgelgten Frist für die Ermäßigung bzw. die Befreiung von der Einkommenssteuer; die Unternehmen mit fortschrittlicher Technologie zahlen für weitere drei Jahre nur 10% der Einkommenssteuer nach Ablauf der festgelegten Frist für die Ermäßigung bzw. die Befreiung von der Einkommenssteuer.

D. Die Unternehmen mit Auslandskapital in der Dienstleistungsbranche mit einer Gesamtinvestition von über 5 Mio. US$, die für eine Bewirtschaftungsfrist von mehr als 10 Jahren geplant sind, werden im ersten Jahr, in dem sie mit Gewinn arbeiten, von der Einkommenssteuer befreit und zahlen in den nächsten zwei Jahren nur 50% der Einkommenssteuer.

E. Die chinesisch-ausländischen Joint-Venture-Banken bzw. die Banken mit ausschließlichem ausländischem Kapital in der Wirtschaftsentwicklungszone Shenzhen, die für eine Bewirtschaftungsfrist von mehr als 10 Jahren gepland sind und deren Gesamtinvestition über 100 Mio. Yuan beträgt, werden im ersten Jahr, in dem sie mit Gewinn arbeiten, von der Einkommenssteuer befreit und zahlen in den nächsten zwei Jahren 50% der Einkommenssteuer.

F. Die produktiven High-Tech-Unternehmen werden für die ersten zwei Jahre nach dem Jahr, in dem sie mit Gewinn arbeiten, von der Einkommenssteuer befreit und zahlen in den nächsten sechs Jahren nur 50% der Einkommenssteuer; diejenigen, deren Jahresexportproduktionswert 70% oder mehr als des Wertes ihrer Jahresproduktion ausmacht, zahlen nur 10% der Einkommenssteuer nach Ablauf der festgelgten Frist für die Ermäßigung bzw. die Befreiung von der Einkommenssteuer.

2. Gewerbesteuer

Je nach unterschiedlichen Gewerben liegt der Steuersatz bei 3%-20%. Der Steuersatz für das Transportwesen und das Bauwesen liegt bei 3%; der für den Handels- und Dienstleistungssektor bei 5%; der für das Versicherungswesen bei 8%; und der für den Amüsementssektor bei 20%. Die Unternehmen mit Auslandskapital, die den folgenden Bedingungen entsprechen, können steuerliche Begünstigungen erhalten:

A. Einkommen, das die chinesisch-ausländischen Joint-Venture-Banken bzw. die Banken mit ausschließlichem ausländischem Kapital, die für eine Bewirtschaftungsfrist von mehr als 10 Jahren geplant sind und deren Gesamtinvestition über 100 Mio. Yuan beträgt, aus ihren Geschäften beziehen, wird für die ersten fünf Jahre nach dem Tag, an dem deren Geschäfte eröffnet werden, von der Gewerbesteuer befreit.

3. Einkommenssteuer für Einzelpersonen

Chinesische und ausländische Arbeiter und Angestellte in Unternehmen mit Auslandskapital, deren Monatslohn über 1600 Yuan bzw. 4000 Yuan betragen, zahlen nach einem Steuersatz von 5%-45% die Einkommenssteuer. Den Einkommensteilen, die den folgenden Bedingungen entsprechen, werden steuerliche Begünstigungen eingeräumt:

Prämien für High-Tech-Unternehmen bzw. High-Tech-Projekte und von Unternehmen an die Arbeiter und Angestellten verteilte Aktien, die für die Produktion und Bewirtschaftung der Unternehmen reinvestiert werden, werden von der Einkommenssteuer für Einzelpersonen befreit. Einkommen, das die Arbeiter und Angestellten aus Dividenden oder aus der Überlassung ihrer Aktien beziehen, werden nach dem Gesetz Einkommenssteuer erhoben.

4. Bodenpolitik

A. Für die Grundstücke zum Zweck der Produktion der bestätigten Exportunternehmen wird die Bodennutzungsgebühr um 50% ermäßigt; für die bestätigten Unternehmen mit fortschrittlicher Technologie wird in den ersten fünf Jahren nach dem Gründungsjahr um 50% der Bodennutzungsgebühr ermäßigt.

B. Die High-Tech-Unternehmen bzw. die High-Tech-Projekte werden von der Überlassungsgebühr der Bodennutzungsrechte für die zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung bzw. der Produktion genutzten Grundstücke befreit. Diese Unternehmen bzw. Projekte werden zudem von der Kommissionsgebühr beim Erwerb ihrer Produktions- und Bewirtschaftungsstätten und von der Registrierungsgebühren sowie anderen diesbezüglichen Gebühren befreit. Darüber hinaus wird ihnen die bereits entrichtete Vertragssteuersumme durch die Steuerbehörden zurückerstattet.

C. Die High-Tech-Unternehmen bzw. die High-Tech-Projekte werden innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag, an dem sie ihre Produktions- und Bewirtschaftungsstätten fertiggestellt bzw. erworben haben, von der Immobiliensteuer befreit.