Vorzugspolitik

Die Vorzugsmethoden der Stadt Shanghai für technische Know-how-Unternehmen mit Auslandskapital

Artikel 1 Um ausländische Geschäftsleute zu ermutigen, in technische Know-how-Projekte zu investieren, wurden diese Methoden in Übereinstimmung mit den detaillierten Ausführungsbestimmungen und -vorschriften zum Einkommenssteuergesetz der Volksrepublik China für Unternehmen mit Auslandskapital, und von den Gegebenheiten der Stadt Shanghai ausgehend, ausgearbeitet.

Artikel 2

Diese Methoden gelten für alle produktiven Unternehmen mit Auslandskapital in Shanghai, die zu den technischen Know-how-Projekten zählen.

Artikel 3

Unternehmen mit Auslandskapital können nach Genehmigung eines Antrags durch die Steuerbehörden nur 15% der Einkommenssteuer zahlen.

Artikel 4

Unternehmen mit Auslandskapital, die einer der folgenden Bedingungen entsprechen, können die Vorzugsmaßnahmen für technische Know-how-Projekte genießen:

(1) Sie können fortschrittliche Herstellungstechnologien, die Shanghai dringend benötigt, liefern, neue Produkte, darunter u.a. neue Materialien, Einzel-, Zubehör- bzw. Ersatzteile von Schlüsselprodukten, produzieren und die Erschließung und Benutzung neuer Energien in der Stadt Shanghai fördern.

(2) Sie können mittels fortschrittlicher wissenschaftlich-technischer Errungenschaften die Produktion, Qualität und Leistungen von Produkten in großem Maße erhöhen, die Produktionskosten effektiv reduzieren und Energien und Materialien sparen.

(3) Sie können technische Umgestaltungen von Unternehmen vorantreiben.

(4) Sie können Patente für Schlüsseltechnologien bzw. technische Kniffe (einschließlich fortschrittlicher Rezepte), die Shanghai dringend benötigt, liefern.

Artikel 5

Unternehmen mit Auslandskapital, die die Vorzugsbehandlung beantragen, müssen ein von der wissenschaftlich-technischen Kommission der Stadt einheitlich gedrucktes Antragsformular ausfüllen und dieses der zuständigen Abteilung zur Überprüfung und Genehmigung vorlegen. Nach Genehmigung sollt die zuständige Abteilung ihre Genehmigungsurkunde und den Antrag von Unternehmen der wissenschaftlich-technischen Kommission der Stadt zur Überprüfung und Genehmigung vorlegen. Innerhalb von einem Monat nach Erhalt der Genehmigungsurkunde und den besagten Antrag muss die wissenschaftlich-technische Kommission mit der Kommission für ausländische Investitionen und der Wirtschaftskommission der Stadt gemeinsam diese Dokumente überprüfen, und den Antragsstellern dann eine Genehmigungsurkunde ausstellen. Mit dieser Genehmigungsurkunde können Unternehmen mit Auslandskapital den Steuerbehörden einen Antrag auf eine steuerliche Begünstigung stellen.

Artikel 6

Das Recht auf Auslegung dieser Methoden verbleibt bei der wissenschaftlich-technischen Kommission der Stadt.

Artikel 7

Die Methoden treten ab dem Tag, an dem sie veröffentlicht werden, in Kraft.